Detaillierte Adressdaten sind – gerade im Dialogmarketing - erfolgskritisch, aber auch gleichermaßen sensibel. Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Nutzung oder Weitergabe von Kundendaten (ob privat oder geschäftlich) sind im deutschen Datenschutzgesetz verankert. Eine Vielzahl von Änderungen dieser Richtlinien hat einige bestehende Bestimmungen außer Kraft gesetzt und neu festgeschrieben. Insbesondere betroffen von diesen Änderungen ist auch das E-Mail-Marketing. Damit Sie rechtlich gesehen auf dem neuesten Stand sind, hat IM Marketing Forum für Sie die wichtigsten Informationen im Überblick:
- Es müssen gewisse Pflichtangaben (Stichwort: Impressum) in Geschäftsbriefen angegeben werden – dazu zählen neben E-Mails auch Newsletter.
- Für E-Mail Werbung muss eine ausdrückliche Einwilligung seitens des Empfängers vorhanden sein. Ausnahme: Die E-Mail-Adresse wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erhalten und der Versender möchte nun für ähnliche Leistungen werben.
- Double-Opt-In ist Pflicht (d.h., nach Erklärung zur Einwilligung von E-Mail-Werbung muss der Empfänger zusätzlich noch einen zugeschickten Bestätigungslink aktivieren). Aufgepasst: Der Unternehmer ist in der Beweispflicht, daher muss (z.B. durch Speicherung der E-Mail-Adresse oder des aktivierten Bestätigungslinks) das individuelle Durchlaufen des Double-Opt-In Verfahrens später nachgewiesen werden.
- Es dürfen nur die Daten gespeichert werden, die zur Vertragsabwicklung benötigt werden. Danach dürfen die Daten nur noch gespeichert werden, soweit Werbung für ähnliche Produkte gemacht wird oder die Adressinhaber der Speicherung zugestimmt haben.
Lesen Sie zu diesem Thema das Interview mit Rechtsanwalt Oliver J. Süme auf der Webseite IM Marketing Forum. Auch informativ ist der ECIN-Artikel "Sinn und Anwendung von email-Archivierung", der auf die Email als rechtlich relevantes Dokument eingeht und Möglichkeiten zur sinnvollen Archivierung aufzeigt.
(via IM Marketing Forum)
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